externer Datenschutzbeauftragter oder Unterstützung des internen Datenschutzbeauftragten
a) Wann ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen?
Nach §4f BDSG muss in Unternehmen, bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten oder mindestens 20 Personen mit der nicht-automatisierten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mittels manueller Dateien (Karteien, Formularsammlungen) beschäftigt werden. Natürlich kann auch in Betrieben, in denen diese Verpflichtung nicht besteht, ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Bitte beachten Sie die Neuregelung!
b) Was ändert sich ab dem 25.05.2018?
Ab dem 25. Mai 2018 haben alle o.g. Unternehmen die EU-Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden. Werden die Regelungen nicht ordnungsgemäß angewendet, drohen
- Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr (Gewinnabschöpfung). - Anordnungen zur Beendigung des Verstoßes (z.B. Rüge) - Anweisungen, die Datenverarbeitung den gesetzlichen Vorgaben anzupassen - zeitlich begrenztes oder endgültiges Verbot der Datenverarbeitung
c) Was sind die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragen?
- Der DSB überwacht die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden. - Er trifft technische organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften. - Er prüft vor der Einführung besonders risikobehafteter Datenverarbeitungen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Datenschutz-Folgenabschätzung). - Er schult alle am Datenverarbeitungsprozess Beteiligten. - Er fungiert als Ansprechpartner und Repräsentant des Unternehmens in Datenschutzangelegenheiten.
d) Welche Möglichkeiten gibt es, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen?
Die Geschäftsführung bzw. der Unternehmer kann einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten ernennen.
e) Vor- und Nachteile eines externen Datenschutzbeauftragten
f) Welche Konsequenzen drohen?
Das Unternehmen ist als datenverarbeitende Stelle internen und externen Kontrollinstanzen nachweispflichtig.
Unzulässige Verarbeitungen von Daten und Verstöße gegen die datenschutzrechlichen Verpflichtungen sind als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten saktioniert und lösen darüber hinaus ggf. Schadenersatzansprüche aus.
g) Vorteil von PROSPERUM Unternehmensberatung gegenüber vielen Wettbewerbern
Als mittelständisches Beratungsunternehmen können wir Ihnen EDV-Sachverstand und betriebswirtschaftliches Know-How verbunden mit den Erfahrungen als Datenschutzbeauftragter anbieten. Sie erhalten immer zwei Ansprechpartner, um Ihre Belange bestmöglich vertreten zu können. In rechtlichen Zweifelsfragen arbeiten wir mit spezialisierten Rechtsanwälten zusammen.
* Unsere Dienstleistungen im Bereich der Buchhaltung umfassen ausschließlich das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle sowie die laufende Lohnabrechnung. |
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