AKTUELLES zum Datenschutz
Notwendigkeit zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Am 27.06.2019 wurde vom Bundestag die Änderung des § 38 BDSG beschlossen:
§ 38 Abs. 1 BDSG besagt, dass der Verantwortliche (meist der Unternehmer) und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Die Neuregelung besagt, dass die Schwelle, ab der ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss, von 10 auf 20 Mitarbeiter erhöht werden soll.
WICHTIG: a) Die Gesetzesänderung wurde am 27.06.2019 vom Bundestag beschlossen. Das Gesetz ist jedoch zustimmungspflichtig und muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Diese Zustimmung ist bislang noch nicht erfolgt. Insofern gilt noch die alte Regelung.
b) Welche Konsequenzen ergeben sich für Sie als Unternehmer? > positiv: Sie müssen, sofern Sie in der Regel nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt sind, keinen Datenschutzbeauftragten mehr beim (bayerischen) Landesamt für Datenschutzaufsicht melden.
> negativ: Die Erhöhung dieser Schwelle zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten befreit Sie nicht zur Vorhaltung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie dem Abschluss von Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung mit Ihren Lieferanten / Subunternehmern.
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